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   BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00   

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https://dejure.org/2001,10838
BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00 (https://dejure.org/2001,10838)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2001 - VIII B 70/00 (https://dejure.org/2001,10838)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - VIII B 70/00 (https://dejure.org/2001,10838)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00
    Unvollständig ist der Beschwerdevortrag zum anderen mit Rücksicht darauf, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98 (BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559) keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts gebildet hat, dass "für die Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten der Zeitpunkt der Erfüllung der Bürgschaftsschuld ohne Bedeutung (sei)"; tragend war vielmehr --unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94 (BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660)-- die Erwägung, dass dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht habe oder wenn mit der Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen sei, im Regelfall --d.h. im Rahmen einer Vermutung-- auch davon ausgegangen werden könne, dass der bürgende Gesellschafter seine Verpflichtung erfüllen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00
    Unvollständig ist der Beschwerdevortrag zum anderen mit Rücksicht darauf, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98 (BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559) keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts gebildet hat, dass "für die Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten der Zeitpunkt der Erfüllung der Bürgschaftsschuld ohne Bedeutung (sei)"; tragend war vielmehr --unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94 (BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660)-- die Erwägung, dass dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht habe oder wenn mit der Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen sei, im Regelfall --d.h. im Rahmen einer Vermutung-- auch davon ausgegangen werden könne, dass der bürgende Gesellschafter seine Verpflichtung erfüllen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98

    Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00
    Unvollständig ist der Beschwerdevortrag zum anderen mit Rücksicht darauf, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98 (BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559) keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts gebildet hat, dass "für die Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten der Zeitpunkt der Erfüllung der Bürgschaftsschuld ohne Bedeutung (sei)"; tragend war vielmehr --unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94 (BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660)-- die Erwägung, dass dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht habe oder wenn mit der Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen sei, im Regelfall --d.h. im Rahmen einer Vermutung-- auch davon ausgegangen werden könne, dass der bürgende Gesellschafter seine Verpflichtung erfüllen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).
  • BFH, 04.03.1998 - X B 71/97

    Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Annahme des Finanzgerichts begünstigte

    Auszug aus BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00
    Abgesehen davon, dass das FG den erstinstanzlichen Vortrag der Kläger, die Gesellschafter hätten die Entscheidung getroffen, Teile des Anlagevermögens der X-GmbH nicht aus Eigenmitteln, sondern aus Fremdmitteln zu finanzieren, als wahr unterstellt hat, lässt die Rüge vor allem außer Acht, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Finanzplan-Bürgschaft auch deshalb verneinte, weil die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers nicht langfristig angelegt gewesen sei, sondern bereits nach 42 Monaten (Ablauf des Leasingvertrags) geendet habe (vgl. zur Rechtserheblichkeit der Rüge bei kumulativer Urteilsbegründung BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; vom 4. März 1998 X B 71/97, BFH/NV 1998, 1113).
  • BFH, 09.12.1987 - V B 61/85

    Anfall von Umsatzsteuer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung - Unzureichende

    Auszug aus BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00
    Abgesehen davon, dass das FG den erstinstanzlichen Vortrag der Kläger, die Gesellschafter hätten die Entscheidung getroffen, Teile des Anlagevermögens der X-GmbH nicht aus Eigenmitteln, sondern aus Fremdmitteln zu finanzieren, als wahr unterstellt hat, lässt die Rüge vor allem außer Acht, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Finanzplan-Bürgschaft auch deshalb verneinte, weil die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers nicht langfristig angelegt gewesen sei, sondern bereits nach 42 Monaten (Ablauf des Leasingvertrags) geendet habe (vgl. zur Rechtserheblichkeit der Rüge bei kumulativer Urteilsbegründung BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; vom 4. März 1998 X B 71/97, BFH/NV 1998, 1113).
  • BFH, 07.10.2005 - II B 75/04

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite

    Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen alle Begründungen durch den gerügten Mangel beeinflusst sein (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, 578; vom 8. Januar 1998 X B 122/97, BFH/NV 1998, 730; vom 4. Juli 2001 VIII B 70/00, BFH/NV 2001, 1552, 1553; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97).
  • BFH, 20.08.2002 - VI B 208/99

    Ursächlichkeit von Verfahrensmängeln für die Entscheidung - Fahrten zwischen

    Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen alle Begründungen durch den gerügten Mangel beeinflusst sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, 578; vom 8. Januar 1998 X B 122/97, BFH/NV 1998, 730; vom 4. Juli 2001 VIII B 70/00, BFH/NV 2001, 1552, 1553).
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